Zur Annahme einer Verhandlungssituation bei bloßer Vertragsunterzeichnung nach vorausgegangenem Verhandlungstermin

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.08.2007 – 9 U 29/07

Zur Annahme einer Verhandlungssituation bei bloßer Vertragsunterzeichnung nach vorausgegangenem Verhandlungstermin

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.10.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, den er mit der Beklagten zur Finanzierung seines Beitritts zu einer Immobilienfondsgesellschaft geschlossen hat.

Am 10.8.1998 unterzeichnete der Kläger in seiner Wohnung einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorbereiteten Darlehensvertrag über 31.500,- DM. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, die den Satz „Im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags kommt auch der Beitritt in die A … nicht wirksam zustande“ enthält.

Der Kläger hat behauptet, bereits am 14.7.1998 von dem Anlagevermittler B in seiner Wohnung aufgesucht worden zu sein. Dieser habe ihm die Fondsbeteiligung vorgestellt und ihm mitgeteilt, dass die Beklagte zur Finanzierung bereit sei. Die Beitrittserklärung zum Fonds habe er noch in diesem Gespräch unterschrieben, der Darlehensvertrag sei ihm vom Vermittler am 10.8.1998 in seine Wohnung gebracht worden.

Mit Schreiben vom 22.4.2005 hat der Kläger den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen abzüglich der Fondsausschüttungen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die u. a. der Ansicht ist, es habe keine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation vorgelegen, und die Frist zum Widerruf sei wegen Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung abgelaufen.

Beide Parteien halten an ihren erstinstanzlichen Anträgen fest.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann Rückabwicklung des Darlehensvertrags mit der Beklagten nicht verlangen.

1.

Ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags steht dem Kläger nicht zu, da er das Vorliegen einer zum Widerruf berechtigenden Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 HWiG nicht substantiiert vorgetragen hat.

Nach dieser Vorschrift besteht ein Widerrufsrecht nur, wenn der Erklärende (Kunde) zur Abgabe seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist.

a) Eine solche Bestimmung kann im Besuch des Anlagevermittlers in der Wohnung des Klägers am 14.7.1998 nicht gesehen werden.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers trotz des Bestreitens der Beklagten – das entgegen der Ansicht des Klägers mit Nichtwissen erfolgen durfte (BGH, Urt. v. 18.11.03 – XI ZR 332/01; BGH, Urt. v. 26.9.06 – XI ZR 358/04; BGH, Urt. v. 7.11.06 – XI ZR 438/04) – davon ausgeht, dass an diesem Tag ein Hausbesuch des Vermittlers erfolgte, bei dem mündliche Vertragsverhandlungen geführt wurden, so können diese für den Abschluss des Darlehensvertrages jedenfalls nicht mehr ursächlich gewesen sein.

Für das Widerrufsrecht aus § 1 Abs. 1 HWiG genügt es, dass der Kunde in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 20.1.2004 –XI ZR 460/02-; Urteil vom 8.6.2004 –XI ZR 167/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-). Die Willenserklärung des Verbrauchers muss im entscheidenden Beweggrund durch die Haustürsituation veranlasst worden sein. Auch wenn dabei eine Mitverursachung genügt, so ist doch erforderlich, dass der Vertrag ohne die Überrumpelung nicht oder zumindest nicht so zustande gekommen wäre.

Ist die Vertragserklärung nicht unmittelbar in der Haustürsituation, sondern zeitlich danach abgegeben worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob das durch die Verhandlungen in der Privatwohnung geschaffene Überraschungsmoment noch fortgewirkt hat. Dazu ist enger zeitlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich (BGH Urteil vom 26.10.1993 –XI ZR 42/3-; Urteil vom 16.1.1996 –XI ZR 116/95-; Urteil vom 20.5.2003 –XI ZR 248/02-). Liegt er vor, so kann auf das Fortwirken zwingend geschlossen werden. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand aber nimmt die Indizwirkung ab und entfällt schließlich ganz (BGH Urteil vom 21.1.2003 –XI ZR 125/02-; Urteil vom 20.5.2003 – XI ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 –IV ZR 398/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-). In diesen Fällen kann auf die Kausalität der Überrumpelung nur noch durch Würdigung aller Umstände im Einzelfall geschlossen werden.

Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die in der Revision nur beschränkt überprüft werden kann (BGH Urteil vom 21.1.2003 –XI ZR 125/02-; Urteil vom 18.3.2003 –XI ZR 188/02-; Urteil vom 20.5.2003 –ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 –IV ZR 398/02-; Urteil vom 20.1.2004 –XI ZR 460/02-; Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-), so dass insoweit den Entscheidungen des BGH nur bedingte Aussagekraft zukommt. In diesen Entscheidungen hat der BGH bislang offen gelassen, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon nach einer Woche entfällt (BGH Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-), hat aber einen Zeitraum von knapp drei Wochen hierfür jedenfalls dann ausreichen lassen, wenn weitere, den Kausalverlauf in Frage stellende Umstände hinzutreten (BGH Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-).

Im vorliegenden Fall kann von einer Kausalität der Haustürsituation für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags fanden die Vertragsverhandlungen in seiner Wohnung rund vier Wochen vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags statt. Dieser Zeitraum lässt eine tatsächliche Vermutung für die Kausalität nicht mehr zu.

Hinzu kommt, dass der Kläger sich nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten hat. Wichtiges Indiz dafür ist, dass er insbesondere von dem ihm eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 9.5.2006 –XI ZR 119/05-). Dabei kann dahin stehen, ob die ihm erteilte Belehrung wirksam war oder nicht. Die Nichtausübung des Rechts macht deutlich, dass der Kläger auch nach dem Ende einer etwaigen Überrumpelungssituation nicht beabsichtigte, seine Anlageentscheidung rückgängig zumachen. Über Jahre hat er seine aus dem Steuersparmodell resultierenden Rechte wahrgenommen und seine Pflichten erfüllt ohne dass sich seinem Verhalten irgendein Anzeichen dafür entnehmen lässt, dass er sich bei Eingang der Verpflichtungen überrumpelt und in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt hätte. Er ist weder selbst an Verkäufer, Vermittler oder Bank heran getreten noch hat er anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, um Möglichkeiten der Lösung vom Vertrag zu prüfen. Erst 2005, d. h. rund 7 Jahre nach dem Vertragsschluss, als das Anlagemodell wirtschaftlich gescheitert war und weitere Vorteile aus dem Anlagemodell nicht mehr erzielt werden konnten, hat er einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG darstellen. Ob einer der verbundenen Verträge als Haustürgeschäft widerrufen werden kann, richtet nach den Voraussetzungen des HWiG. Die danach erforderliche Kausalität der Überrumpelung für den Vertragsschluss ist beim verbundenen Geschäft nicht anders zu bewerten als bei einem isolierten Vertrag.

b) Eine solche Bestimmung des Klägers zur Abgabe seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung kann auch im Besuch des Anlagevermittlers in der Wohnung des Klägers am 10.8.1998 nicht gesehen werden. Unstreitig hat der Kläger an diesem Tag in seiner Wohnung den Darlehensvertrag unterschrieben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers zusätzlich davon ausgeht, dass ihm der Vertragsentwurf vom Anlagevermittler an diesem Tag gebracht wurde und der Anlagevermittler während der Unterzeichnung anwesend war, erfüllt dies das Tatbestandsmerkmal der mündlichen Verhandlungen nicht.

Zwar ist dieser Begriff vor dem Hintergrund der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG) richtlinienkonform weit auszulegen, so dass er grundsätzlich jedes werbemäßige Ansprechen erfasst, jede anbieterinitiierte Kontaktaufnahme an einem der Überrumpelungsorte, die auf einen späteren Vertragsschluss abzielt. Die bloße Unterzeichnung eines Vertrages in der Privatwohnung genügt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn dort keine Verhandlungen stattfinden, d.h. der Verbraucher bereits aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsabschluss bestimmt worden ist (OLG Stuttgart WM 2007, 203, 211).

Dass anlässlich der Unterzeichnung am 10.8.1998 erneute mündliche Verhandlungen geführt worden wären, trägt der Kläger nicht vor.

2.

Unabhängig vom Vorliegen einer zum Widerruf berechtigenden Haustürsituation beim Abschluss des Darlehensvertrages steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückgewähr der auf das Darlehen erbrachten Leistungen aus § 3 HWiG auch deswegen nicht zu, weil er die Widerrufserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist abgegeben hat.

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 1 Abs. 1 HWiG eine Woche und beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Im vorliegenden Fall begann die Frist am 10.8.1998 und war bei Abgabe der Widerrufserklärung am 22.4.2005 längst verstrichen.

Die dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags erteilte Belehrung war ordnungsgemäß und entsprach den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG. Bei dem Satz „Im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags kommt auch der Beitritt in die A … nicht wirksam zustande“ handelt es sich nicht um eine die Belehrung unwirksam machende andere Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG.

Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Das Zusatzverbot bedarf insoweit unter Berücksichtigung seines Zwecks sowie des Zwecks der Widerrufsbelehrung der teleologischen Reduktion. Das Zusatzverbot ist nur aufgenommen worden, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Dies geschieht durch eine Belehrung über die Folgen des Widerrufs nicht. § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und nunmehr auch § 358 Abs. 3 BGB n.F. schreiben bei einem verbundenen Geschäft eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass im Falle eines Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt, sogar vor. § 2 Abs. 1 HWiG verbietet einen solchen Zusatz jedenfalls nicht. Die abweichende Ansicht des II. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 14.6.04 – II ZR 385/02) hat der Xl. Zivilsenat mit dessen Zustimmung aufgegeben (BGH, Urt. v. 24.4.07 – XI ZR 191/06; s. auch OLG Bremen ZIP 06, 1527, 1528 f.).
Der in einer Widerrufsbelehrung enthaltene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch nicht etwa unrichtig, weil sich der Verbraucher danach erst für die Zukunft von seinem Beitritt lösen kann. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, die auch bei einem widerrufenen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft gelten (BGH, Urt. v. 2.7.01 – II ZR 304/00; BGH, Urt. v. 9.5.06 – XI ZR 119/05), greifen erst ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist (BGH, Urt. v. 21.7.03 – XI ZR 387/02; BGH, Urt. v. 25.4.06 – XI ZR 193/04; BGH, Urt. v. 24.4.07 – XI ZR 191/06). Oftmals ist aber eine Leistung der kreditfinanzierten Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist nach dem Darlehensvertrag ausgeschlossen. Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als unrichtig anzusehen, da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre (BGH, Urt. v. 24.4.07 – XI ZR 191/06).

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist (§ 91 I 1 ZPO)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

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